Fachausschüsse bereiten vor, der Kreistag entscheidet
Fachausschüsse können Beschlüsse des Kreistags vorbereiten und bestimmte Verwaltungsangelegenheiten überwachen. Sie entscheiden nicht endgültig über Angelegenheiten. Das ordnet ihre Aufgabe als Teil der Beratung ein: Die Fachausschüsse unterstützen die Arbeit des Kreistags, ersetzen aber dessen Beschlüsse nicht. Der Kreistag ist das oberste Entscheidungsorgan auf Kreisebene und beschließt über bedeutende Kreisangelegenheiten. Dazu gehören der Haushalt, Investitionsprogramme und die Übernahme freiwilliger Aufgaben. Die Beispiele zeigen, dass wichtige finanzielle und politische Richtungsfragen auf Kreisebene in seine Zuständigkeit fallen. (f1, f2)

Der Kreisausschuss hat begrenzte Beschlussmöglichkeiten
Der Kreisausschuss nimmt eine besondere Stellung unter den Ausschüssen ein: Er kann über Angelegenheiten beschließen, soweit sie nicht ausdrücklich dem Kreistag vorbehalten sind oder Angelegenheiten der Verwaltung betreffen. Seine Beschlussmöglichkeiten sind damit an diese Zuständigkeitsgrenzen gebunden. Das unterscheidet ihn von den Fachausschüssen, die Beschlüsse vorbereiten und bestimmte Verwaltungsangelegenheiten überwachen, aber nicht endgültig entscheiden. Aus der allgemeinen Beschreibung folgt keine Zuordnung eines bestimmten Sachverhalts zu einem Gremium. (f2)

Der Landrat organisiert und setzt Beschlüsse um
Der Landrat bereitet Beschlüsse des Kreistags, des Kreisausschusses und der übrigen Ausschüsse vor und setzt sie um. Er steht dem Kreistag und dem Kreisausschuss als Vorsitzender vor, leitet deren Sitzungen und setzt die Tagesordnungen fest. So umfasst seine Rolle sowohl die Vorbereitung und Leitung der Beratungen als auch die Umsetzung der Beschlüsse mit der Verwaltung. Die Aufgabenbeschreibung erklärt diese institutionelle Funktion im Entscheidungsablauf; sie sagt nichts darüber aus, wie ein einzelner Beschluss politisch ausfällt. (f3)

Öffentliche Kreistagssitzungen verfolgen
Kreistagssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Bei bestimmten Angelegenheiten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. In einer öffentlichen Sitzung können Zuhörerinnen und Zuhörer die Beratungen mitverfolgen; eine direkte Beteiligung, etwa durch Wortbeiträge oder Äußerungen, ist für sie laut Geschäftsordnung nicht vorgesehen. Dieser Zugang ermöglicht Einblick in die Arbeit des Kreistags, ist aber von einer Möglichkeit zu unterscheiden, selbst in der Sitzung mitzureden. (f4)

Einwohnerfragestunden: Fragen im öffentlichen Ausschuss
Die Einwohnerfragestunde ist für ordentliche öffentliche Ausschusssitzungen als erster Tagesordnungspunkt vorgesehen, nicht für Kreistagssitzungen. Fragen dürfen nur Einwohnerinnen und Einwohner des Ennepe-Ruhr-Kreises stellen; sie müssen Angelegenheiten des Kreises betreffen. Jede Person kann höchstens zwei Fragen einbringen. In der Regel werden Fragen mündlich beantwortet. Ist das nicht direkt möglich, erfolgt die Antwort schriftlich. Eine Zusatzfrage in der Ausschusssitzung ist zugelassen, eine Sachdebatte findet nicht statt. Dieser Weg ist damit auf Fragen und Antworten begrenzt und unterscheidet sich von der Möglichkeit, eine öffentliche Kreistagsberatung zu verfolgen. (f5)